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EU-Kleinsendungen: der 3-Euro-Zoll seit 1. Juli 2026

Lesezeit ~6 Min · Stand 21. Juli 2026 · Autor & Redaktion: Luis Daniel Philip Erdmann

Seit dem 1. Juli 2026 gilt für bestimmte Kleinsendungen bis 150 Euro statt der früheren Zollbefreiung vorübergehend ein Zoll von 3 Euro je unterschiedlicher Warenkategorie nach Tarifunterposition. Für Direktimporte ändern sich Kalkulation und Verantwortlichkeiten; der konkrete Lieferweg entscheidet.

Was sich konkret ändert

Die Verordnung (EU) 2026/382 hebt die bisherige schwellenbasierte Befreiung auf. Vom 1. Juli 2026 bis 1. Juli 2028 gilt unter den Voraussetzungen des Artikels 2 ein Zoll von 3 Euro je Position in einer Sendung mit einem Gesamt-Sachwert von höchstens 150 Euro. Erfasst sind dort IOSS-konforme Einfuhren und Waren in definierten Postsendungen; andere Fälle sind anhand des tatsächlichen Einfuhrwegs zu prüfen.

„Je Position“ meint unterschiedliche Warenkategorien nach ihrer Tarifunterposition, nicht pauschal einmal pro Paket und auch nicht zwingend einmal pro Stück.

SendungZoll neu (ab 1.7.2026)
5 identische T-Shirts (eine Position)3 Euro
1 T-Shirt + 1 Uhr (zwei Positionen)6 Euro
Mehrere verschiedene Artikel3 Euro je Warenart

Wer Zollanmelder oder Einführer ist, wie der Betrag erhoben wird und wer ihn wirtschaftlich trägt, hängt vom Versand- und Vertragsmodell ab. Einfuhrumsatzsteuer, IOSS und Zoll sind getrennte Prüfpunkte; IOSS allein beseitigt den neuen Zoll nicht.

Bearbeitungsgebühr: Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Rat und Parlament erzielten am 26. März 2026 eine vorläufige Einigung über eine EU-weite Bearbeitungsgebühr für kleine Sendungen. Die Höhe soll ein delegierter Rechtsakt festlegen; die Anwendung ist nach der Einigung spätestens ab 1. November 2026 vorgesehen. Bis Abschluss und förmlicher Annahme sollte kein fester Betrag kalkuliert werden.

Warum das China-Direktversand teurer macht

Bei niedrigen Warenkörben kann bereits eine zusätzliche Position die Deckungsbeitragsrechnung sichtbar verändern. Rechne deshalb pro realem Warenkorb mit Tarifunterpositionen, Versand, Einfuhrabgaben, Zahlungsgebühren, Retouren und Support, statt nur Einkaufspreis und Verkaufspreis zu vergleichen.

Daneben gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Artikel 19 verlangt bei Online-Angeboten unter anderem Herstellerangaben; sitzt der Hersteller nicht in der EU, sind zusätzlich Name sowie Post- und elektronische Adresse der verantwortlichen Person anzugeben. Außerdem gehören Produktidentifikation einschließlich Abbildung sowie erforderliche Warn- und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher verständlichen Sprache ins Angebot.

Was ein EU-Lager löst – und was nicht

Ist die Ware bereits ordnungsgemäß in den Unionsmarkt eingeführt und wird aus einem EU-Lager an den Endkunden versandt, fällt für diese innergemeinschaftliche Zustellung kein neuer Einfuhrzoll an. Das EU-Lager beseitigt aber nicht automatisch vorgelagerte Import-, Umsatzsteuer-, Verpackungs- oder Produktsicherheitspflichten. Lieferzeit, Retourenadresse und Warenverfügbarkeit müssen mit dem konkreten Lieferanten belegt werden.

Prüfe deshalb je SKU die tatsächliche Lageradresse, den Vertragspartner, den Importeur, die verantwortliche Person nach GPSR, verfügbare Unterlagen, Bestandsabgleich, Versandnachweis und Retourenprozess. Eine bloße Filter- oder Länderangabe in einem Sourcing-Tool ist dafür kein Beleg.

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Quellen · zuletzt geprüft am 21. Juli 2026
Verordnung (EU) 2026/382 · Rat der EU: vorläufige Zollreform-Einigung · Verordnung (EU) 2023/988, Art. 19

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ist keine Rechts-, Zoll- oder Steuerberatung. Zoll- und Steuerdetails hängen vom Einzelfall ab; für verbindliche Auskünfte wende dich an den Zoll, einen spezialisierten Berater oder deinen Steuerberater.